Firmeninsolvenz/Regelinsolvenz

KP Concepts

Schuldnerberatung und Firmeninsolvenzen

Wir unterstützen Sie Schritt für Schritt bei einer Regelinsolvenz –
die sogenannte Firmeninsolvenz

Was ist eine Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)? Informieren Sie sich hier!

Es gibt zwei Insolvenzformen:

1.
Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Für Selbstständige und Unternehmer*innen ist die Regelinsolvenz vorgesehen. Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) können nur insolvente Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler durchlaufen.

2.
Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz

Für Privatpersonen ist die Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz vorgesehen.

Ehemals Selbstständige, die keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen und maximal 19 verschiedene Gläubiger*innen haben, werden mit Privatpersonen gleichgestellt und kommen ebenfalls in eine Verbraucherinsolvenz.

Ob Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) oder Verbraucherinsolvenz. Sprechen Sie uns an und wir helfen Ihnen. Für Selbstständige ist die Regelinsolvenz eine Chance, sich von allen Schulden zu befreien und einen unbelasteten Neuanfang vorzubereiten. Zwar ist es immer besser, die Regelinsolvenz zu vermeiden, aber Sie brauchen auch keine Angst vor diesem Schritt zu haben. Die Auswirkungen sind weniger gravierend, als viele glauben.

KP Concepts - Ihr Schuldnerberater in Nettetal

Erläuterung:

Wie lange dauert ein Regelinsolvenzverfahren?

Die Insolvenzordnung wurde mehrfach überarbeitet und eine Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) hat dieselbe Dauer wie eine Verbraucherinsolvenz. Waren es früher mindestens sechs Jahre, dauert die Wohlverhaltensphase heute auch für Selbstständige nur drei Jahre. Das gilt für Verfahren, die nach dem 30.09.2020 beantragt wurden, für ältere Verfahren gelten hinsichtlich der Dauer Übergangsregeln.

Kann meine Selbstständigkeit trotz Insolvenz weiter geführt werden?

Mit der Erlaubnis des/der Insolvenzverwalter*in können Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Insolvenz fortführen! So bedeutet eine Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) keineswegs das Aus für Ihre Selbstständigkeit.

 

Sogar die Gründung eines neuen Unternehmens ist während des laufenden Insolvenzverfahrens möglich. 

Der Ablauf einer Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Der Antrag auf Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

 

Personen, die in Deutschland leben und selbstständig tätig sind, können einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen. Für Verbraucher*innen (z. B. Angestellte, Erwerbslose, Rentner*innen etc.) ist die Verbraucher- oder Privatinsolvenz eingeführt. Zuständig ist das Amtsgericht am jeweiligen Wohnort oder seinen Geschäftssitz (bei Unternehmen). 

 

Was vielen nicht bekannt ist: 

 

Auch Gläubiger*innen haben die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag gegen ihre Schuldner*innen zu stellen, um diese zur Zahlung ihrer Schulden zu bewegen. Man spricht dann im Unterschied zum Eigenantrag von einem Fremdantrag. Sie werden dann durch das Insolvenzgericht informiert. Sie können dann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen oder einen Eigenantrag stellen. Das sollten Sie auch unbedingt tun, denn nur so können Sie zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Die Eröffnung einer Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Die Insolvenzordnung sieht drei Insolvenzgründe vor: 

1.
Zahlungsunfähigkeit
2.
Drohende Zahlungsunfähigkeit

3.
Überschuldung

Das zuständige Gericht prüft den Antrag, um festzustellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gegeben sind. 

Das Eröffnungs- oder Prüfungsverfahren der Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Sobald Ihr Antrag bei Gericht eingegangen ist, beginnt das Eröffnungsverfahren. Es werden an diesem Zeitpunkt alle Zahlungsverpflichtungen und Vollstreckungsmaßnahmen auf Eis gelegt. Das Gericht setzt einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein. Diese Person wird auch als Gutachter*in bezeichnet. Wenn Sie den Antrag als natürliche Person stellen (etwa als Einzelunternehmer*in), können Sie bei der Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) zugleich eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann können Sie die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ablauf des Verfahrens) begleichen. Außerdem wird dann das Verfahren eröffnet, selbst wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Der oder die vorläufige Insolvenzverwalter*in wird sich in dieser Phase einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um sich einen Überblick über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Je besser Sie mitarbeiten, desto schneller wird das Gutachten fertig. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit schon vor längerer Zeit aufgegeben haben und Ihr Fall sehr einfach ist, kann diese Phase auch übersprungen werden und das Gericht eröffnet direkt das Insolvenzverfahren.

Die Eröffnung der eigentlichen Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Sind die Voraussetzungen laut Gutachten erfüllt, beginnt das eigentliche Regelinsolvenzverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Insolvenzregister bekannt gegeben. Der Insolvenzbeschluss wird Ihnen per Post zugestellt. Darin steht unter anderem, wer für die Insolvenzverwaltung zuständig ist (das kann auch der/die Gutachter*in bzw. vorläufige Insolvenzverwalter*in sein). Diese Person verwertet Ihr Vermögen und Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsschutzgrenze kann diese einziehen.

Die Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung in der Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Bei natürlichen Personen (Selbstständigen, Freiberuflern) schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensphase an und dauert in der Regel drei Jahre. Nach einer Dauer von drei Jahren können Sie von den restlichen Schulden befreit werden. Das Gericht hebt das Verfahren auf. Sie können jetzt unbelastet nach vorne schauen und einen beruflichen Neustart wagen. Sie haben in den vergangenen Monaten und Jahren viel gelernt und sich erfolgreich aus einer ernsten Krise befreit und neue Lebensperspektiven entwickelt – eine Erfahrung, die Ihnen von großem Nutzen sein wird, ob unternehmerisch oder in einem festen Job.

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